Rabattverträge und Arzneimittelaustausch
Rabattverträge sind ein vom Gesetzgeber eingeführtes Instrument zur Senkung der Arzneimittelkosten. Schließt eine Krankenkasse einen Rabattvertrag für bestimmte Arzneimittel ab, verpflichtet sich die beteiligte Hersteller- bzw. Vertriebsfirma zu einem Preisnachlass für jede zu Lasten dieser Krankenkasse abgerechnete Arzneimittelpackung. Dieser Rabatt reduziert die tatsächlichen Ausgaben der Krankenkasse für das Arzneimittel.
Das kann auch auf Sie als MS-Patient Auswirkungen haben: Sie erhalten vorrangig das Präparat, für das Ihre Krankenkasse einen Rabattvertrag mit einem bestimmten Hersteller abgeschlossen hat. Es geht dabei um die qualitativ hochwertige und günstige Versorgung mit MS-Medikamenten, von der auch Sie profitieren.
Aufgrund bestehender Rabattverträge kann ein Austausch (eine Substitution) Ihres bisherigen Medikamentes gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel eines anderen Herstellers erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass das Medikament für das gleiche Anwendungsgebiet zugelassen ist, dass der Wirkstoff, die Wirkstärke und die Packungsgröße des Arzneimittels identisch sind und die Darreichungsform gleich oder austauschbar ist.
Sollten Sie Bedenken gegen einen eventuellen Austausch haben, z. B. weil Sie auf das spezifische Injektionssystem von Ihrem Medikament geschult wurden, sprechen Sie dazu Ihren Arzt oder Apotheker an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann so ein Austausch Ihres bisherigen Medikamentes vermieden werden.
Nur Ihr Arzt entscheidet über die Verordnung Ihres Medikamentes. Bei der Verordnung sollten die geltenden Rabattverträge berücksichtigt werden, da sie als wirtschaftlich gelten. So kann Ihr Arzt das rabattbegünstigte Arzneimittel weiterhin ohne Regressangst verordnen. Ist die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels aus medizinischen Gründen erforderlich, kann Ihr Arzt den Austausch durch Ankreuzen des aut idem-Feldes auf dem Rezept ausschließen. Zur Erklärung: „aut idem“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „oder das gleiche“. Ist dieses Kästchen auf dem Rezept angekreuzt, wird ein Austausch ausgeschlossen, und die Apotheke muss das verordnete Medikament abgeben, unabhängig davon, ob ein Rabattvertrag besteht oder nicht. Ist „aut idem“ nicht angekreuzt, kann die Apotheke das verordnete Medikament gegen ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.
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